Schwangerschaftsabbrüche bleiben im Fürstentum Liechtenstein weiterhin verboten. Erbprinz Alois von und zu Liechtenstein hat sein Vetorecht genutzt und damit einen Parlamentsbeschluss gestoppt, der eine Legalisierung von Abtreibungen innerhalb der ersten zwölf Schwangerschaftswochen vorgesehen hätte. Das teilte das Fürstenhaus am 20. Oktober 2026 mit. SRF News berichtete am folgenden Tag.
Der Landtag hatte am 2. September knapp mit 13 zu 12 Stimmen einer Volksinitiative zugestimmt. Eine Volksabstimmung über die Vorlage lehnte das Parlament ab.
Die Begründung des Fürstenhauses
Alois begründet seine Entscheidung mit dem Schutz ungeborenen Lebens. Er sei weiterhin der Überzeugung, „dass eine Fristenregelung nicht geeignet ist, dem Schutz des ungeborenen Lebens als zentralem Rechtsgut gerecht zu werden“, heißt es in der Mitteilung des Fürstenhauses.
Erbprinz Alois nimmt seit 2004 als Stellvertreter seines Vaters, Fürst Hans-Adam II., dessen Aufgaben als Staatsoberhaupt wahr. Für die Gültigkeit eines Gesetzes ist in Liechtenstein neben dem Beschluss des Landtags auch die Zustimmung – die sogenannte Sanktion – des Landesfürsten erforderlich. Nach einem früheren Bericht von SRF wurde das monarchische Vetorecht zuletzt in den 1960er-Jahren formell genutzt.
Kritik des Initiativkomitees
Die Initiative „Fristenlösung für Liechtenstein“ hatte 4970 Unterschriften gesammelt. Nötig waren 1000. Das sind laut SRF fast ein Viertel der Stimmberechtigten. Das Initiativkomitee nannte das Veto „eine Machtdemonstration auf dem Rücken der Betroffenen“. Der Erbprinz habe damit gezeigt, dass der demokratische Prozess für ihn in dieser Frage irrelevant sei.
Kritik übte das Komitee auch am Landtag, weil dieser keine Volksabstimmung ansetzte. Eine Abstimmung wäre nur dann zwingend gewesen, wenn das Parlament die Vorlage abgelehnt hätte. Für Samstag, den 24. Oktober, kündigte das Komitee eine Demonstration in Vaduz an.
Die geltende Rechtslage
In Liechtenstein ist ein Schwangerschaftsabbruch nach Paragraph 96 des Strafgesetzbuches grundsätzlich für den ausführenden Arzt strafbar, sofern kein gesetzlicher Rechtfertigungsgrund greift. Für die Schwangere selbst ist ein Abbruch straffrei, wenn er von einem Arzt vorgenommen wird – auch bei einem medikamentösen Abbruch unter ärztlicher Kontrolle.







































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