Das Bundesarbeitsgericht (BAG) in Erfurt hat die Kündigung einer Sozialpädagogin durch eine katholische Schwangerschaftsberatungsstelle wegen ihres Kirchenaustritts für unwirksam erklärt.
Die Sozialpädagogin arbeitete seit 2006 in einer Schwangerschaftsberatungsstelle der Diözese Limburg. Von Juni 2013 bis zum Mai 2019 befand sie sich durchgehend in Mutterschutz beziehungsweise Elternzeit. Im Oktober 2013 trat sie aus der katholischen Kirche aus. Der Verein erfuhr im Dezember 2013 davon. Gespräche im Jahr 2018 und 2019, die auf einen Wiedereintritt abzielten, blieben erfolglos. Nach dem Ende der Elternzeit sprach der Verein schließlich die Kündigung aus und begründete dies mit einem Verstoß gegen die Loyalitätspflichten kirchlicher Beschäftigter.
Kirchenmitgliedschaft keine notwendige Voraussetzung
Das Bundesarbeitsgericht folgte dieser Argumentation nicht. Die Richter verwiesen darauf, dass die Frau ihren Kirchenaustritt nicht öffentlich gemacht habe. Daraus könne nicht geschlossen werden, dass sie ihre Arbeit künftig nicht mehr in der gewünschten Weise ausüben werde. Zudem beschäftigte die Beratungsstelle zum Zeitpunkt der Kündigung bereits andere Mitarbeiterinnen in vergleichbaren Aufgabenbereichen, die nicht der katholischen Kirche angehörten. Für die Tätigkeit als Sozialpädagogin sei die Mitgliedschaft in der katholischen Kirche daher keine notwendige Voraussetzung gewesen.
Bereits das Hessische Landesarbeitsgericht hatte die Kündigung für unwirksam erklärt. Das Bundesarbeitsgericht bestätigte diese Entscheidung nun. Die Klägerin erhält neben einer Entschädigung in Höhe eines Bruttomonatsgehalts auch eine Nachzahlung des ihr entgangenen Arbeitsentgelts.






































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